Satzung

Satzung der KWR-Stiftung zu Hannover

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1)     Der Name der Stiftung des Kaiser-Wilhelm- und Ratsgymnasiums ist “KWR-Stiftung”.

(2)     Die KWR-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.

(3)     Sitz der Stiftung ist Hannover.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung und Erhaltung des Kaiser-Wilhelm- und Ratsgymnasiums (KWR) als humanistisches Gymnasium, an dem Latein und (Alt-) Griechisch als Sprachen gelehrt werden, sowie die Förderung der humanistischen Schulbildung in Hannover. Dies geschieht durch materielle Förderung und ggf. Durchführung von Veranstaltungen. Die Stiftung kann Mittel an als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannte Körperschaften im Sinne des §58 Abs. 1 AO weitergeben. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Soweit in dieser Satzung nicht festgelegt, sollen im Einzelnen das Kuratorium und der Vorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig: sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

(1)     Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:
60.000,00 Euro in bar, aufgebracht von den Stiftern gemäß Anlage.
Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(2)     Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Abs. 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach §58 Nr. 6 AO gebildet werden.

(3)     Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Stiftungsorgane

(1)     Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.

(2)     Die Haftung der Organe der Stiftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit nicht für die Organe Versicherungsschutz besteht.

(3)     Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.

§ 6 Kuratorium

(1)     Das Kuratorium umfasst mindestens 9 und höchstens 13 Personen. Die erste Bestellung des Kuratoriums erfolgt durch die Stifter im Stiftungsgeschäft. Alle weiteren Bestellungen erfolgen durch Kooptation seitens des Kuratoriums.Das Kuratorium entscheidet bei Ersatzbestellungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wiederbestellung ist zulässig.
In das Kuratorium sollen – ohne dass das Kuratorium soweit gebunden ist – bestellt werden

– der jeweilige Leiter des Kaiser-Wilhelm- und Ratsgymnasiums,

– der Vorsitzende des Fördervereins des Kaiser-Wilhelm- und Ratsgymnasiums,

– der Vorsitzende des Schulelternbeirates,

– der Vorsitzende des Vereins der Ehemaligen,

– jedenfalls ein Lehrstuhlinhaber als Repräsentant der hannoverschen Hochschulen sowie ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater und ein Jurist.

Der jeweilige Leiter des Kaiser-Wilhelm- und Ratsgymnasiums wird durch seinen Vertreter im Amt vertreten.

Nimmt eine der Personen, die Kraft Amtes in das Kuratorium bestellt werden sollen, die Kooptation nicht an, entscheidet das Kuratorium frei über eine Ergänzungsbestellung.

(2)     Aus dem Kuratorium scheiden alljährlich diejenigen 3 Mitglieder aus, deren Bestellung/Wiederbestellung am längsten zurückliegt. Sind hiervon mehr als 3 Mitglieder betroffen, scheiden von ihnen die 3 an Lebensjahren ältesten Mitglieder aus. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zum Ablauf der jährlichen ordentlichen Kuratoriumssitzung, die über die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes beschließt, im Amt.

(3)     Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums und bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter werden erstmals in der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums mit einfacher Stimmmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende des Kuratoriums und / oder sein Stellvertreter können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4)     Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder eine Sitzung schriftlich beantragen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Eine einfache Stimmenmehrheit genügt für die Gültigkeit eines Beschlusses. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)     Die Beschlussfassung wird nachgewiesen durch ein Protokoll, das vom Vorsitzenden des Kuratoriums sowie vom Vorstand zu unterschreiben ist.

(6)     Beschlüssse können auch auf schriftlichen Wege herbeigeführt werden. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Kuratoriums zustimmt.

(7)     Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren, höchstens jedoch 3 Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt. Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

(2)     Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1)     Das Kuratorium ist jederzeit berechtigt, sich über die wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Stifung durch den Vorstand oder auf sonstige Weise unterrichten zu lassen, um die notwendig erscheinenden Überprüfungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(2)     Dem Kuratorium obliegt es zu beschließen über

– die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,

– die Entlastung des Vorstandes,

– den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium,

– die Beschlussfassung über Vergabe der Fördermittel,

– Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes,

– Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,

– Feststellung der Jahresrechnung.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1)     Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Kuratorium bedarf.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(2)     Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

– die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

– die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel,

– Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,

– Anstellung von Arbeits(Teilzeit-)kräften.

(3)     Der Vorstand erstellt schriftliche Berichte über die Tätigkeit der Stiftung und die Entwicklung des Stiftungsvermögens. Er stellt diese Berichte den Mitgliedern des Kuratoriums vor dessen Sitzungen zur Verfügung und erörtert die Berichte vor dem Kuratorium.

Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen, es sei denn, dass über seine Person oder über seine Tätigkeit beschlossen wird.

§ 10 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung

(1)     Änderungen dieser Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer ⅔-Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder beschlossen werden. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich, so kann das Kuratorium mit ⅔-Mehrheit seiner satzungsgemäßen Mitglieder eine Änderung des Stiftungszwecks beschließen, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommen soll.

(2)     Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Bürgerstiftung Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für andere gemeinnützige Zwecke ihrer Satzung zu verwenden hat, wenn möglich, zur Förderung der hannoverschen Gymnasien.

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